Unverheiratet zusammenleben: Was gilt?
Im Alltag merkt man keinen Unterschied. Man merkt ihn, wenn sich etwas ändert – eine Trennung, ein Todesfall, ein Kind. Dann behandelt das Gesetz unverheiratete Paare fast wie Fremde.
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Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich, und jeder Fall ist anders. Für eure Situation fragt eine Notarin, einen Anwalt oder eine Beratungsstelle.
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| Ehe | Ohne Trauschein | |
|---|---|---|
| Erbe ohne Testament | Ja, gesetzlicher Erbe | Nein |
| Freibetrag Erbschaftsteuer | 500.000 € | 20.000 € |
| Zusammenveranlagung (Splitting) | Wählbar | Nein, jeder einzeln |
| Unterhalt nach Trennung | Möglich | Kein gesetzlicher Anspruch |
| Vermögensausgleich nach Trennung | Zugewinnausgleich | Kein gesetzlicher Ausgleich |
- Erbe ohne Testament
- Ehe: Ja, gesetzlicher Erbe
- Ohne Trauschein: Nein
- Freibetrag Erbschaftsteuer
- Ehe: 500.000 €
- Ohne Trauschein: 20.000 €
- Zusammenveranlagung (Splitting)
- Ehe: Wählbar
- Ohne Trauschein: Nein, jeder einzeln
- Unterhalt nach Trennung
- Ehe: Möglich
- Ohne Trauschein: Kein gesetzlicher Anspruch
- Vermögensausgleich nach Trennung
- Ehe: Zugewinnausgleich
- Ohne Trauschein: Kein gesetzlicher Ausgleich
Erben unverheiratete Paare?
Wer nicht verheiratet ist, erbt ohne Testament nichts vom Partner – das Erbe geht an die Familie. Und selbst mit Testament ist der Abstand groß: Für die übrigen Personen der Steuerklasse III, zu denen unverheiratete Partner gehören, gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro. Ehegatten haben 500.000 Euro.
Was gilt bei den Steuern?
Die Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung steht im Einkommensteuergesetz ausdrücklich nur Ehegatten offen. Paare ohne Trauschein werden einzeln veranlagt, auch wenn einer viel mehr verdient als der andere.
Was passiert bei einer Trennung?
Durch das Zusammenleben ohne Ehe entstehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche, und es gibt keinen gesetzlichen Vermögensausgleich wie nach einer Scheidung. Wem etwas gehört, dem gehört es auch nach der Trennung. Gemeinsam Gekauftes müsst ihr selbst aufteilen.
Was ihr selbst regeln könnt
- Ein Testament – sonst erbt der Partner nichts.
- Ein Partnerschaftsvertrag: wem was gehört, wer welche Kosten trägt und was bei einer Trennung passiert. Bei Immobilien muss er notariell beurkundet werden.
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, damit ihr im Notfall füreinander entscheiden dürft.
- Ein Überblick darüber, was gemeinsam gekauft wurde und wer was bezahlt hat.
Häufige Fragen
- Erbt mein Partner etwas, wenn wir nicht verheiratet sind?
- Ohne Testament nicht. Mit Testament ja, aber beim Erben gilt nur ein Freibetrag von 20.000 Euro.
- Können wir als unverheiratetes Paar das Ehegattensplitting nutzen?
- Nein. Die Zusammenveranlagung können nach § 26 EStG nur Ehegatten wählen.
Quellen
- Paare mit und ohne Kinder nach Lebensform – Statistisches Bundesamt (Destatis)
- § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Freibeträge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 26 Einkommensteuergesetz – Veranlagung von Ehegatten – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Partnerschaftsvertrag: Unterhalt, Kinder, Vermögen – was unverheiratete Paare regeln können – Stiftung Warentest (test.de)