Wenn der Partner ohne Trauschein stirbt
Wenn der Partner stirbt, gibt es viel zu regeln, oft mitten in der Trauer. Hier ist das Wichtigste für den, der zurückbleibt, in der Reihenfolge, in der es meistens kommt.
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Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich, und jeder Fall ist anders. Für eure Situation fragt eine Notarin, einen Anwalt oder eine Beratungsstelle.
Erbt der überlebende Partner?
Nicht ohne Testament oder Erbvertrag. Gesetzliche Erben sind zuerst die Kinder (§ 1924 BGB), und unverheiratete Partner haben kein eigenes Erbrecht, auch nicht nach vielen Jahren. Auch den Haushalt bekommt nur ein Ehegatte zusätzlich zum Erbteil: Der sogenannte Voraus gilt allein für ihn (§ 1932 BGB). Wie ihr das mit einem Testament ändert, steht in Testament für unverheiratete Paare.
Darf ich in der Mietwohnung bleiben?
Ja, in den meisten Fällen. Habt ihr den Mietvertrag zusammen unterschrieben, läuft er mit dir weiter (§ 563a BGB). Du kannst ihn innerhalb eines Monats, nachdem du vom Tod erfahren hast, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, musst es aber nicht.
Stand nur der Verstorbene im Vertrag, trittst du trotzdem in das Mietverhältnis ein, wenn ihr einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt habt (§ 563 Abs. 2 BGB). Das passiert automatisch. Willst du nicht bleiben, erklärst du dem Vermieter innerhalb eines Monats, dass du das Mietverhältnis nicht fortsetzt. Der Vermieter kann seinerseits innerhalb eines Monats kündigen, aber nur, wenn in deiner Person ein wichtiger Grund vorliegt. Tritt niemand ein, geht der Mietvertrag auf die Erben über (§ 564 BGB). Mehr zum Mietvertrag in Zum Partner ziehen.
1 Monat
Bekommt der Partner eine Witwenrente?
Nein. Die Witwen- und Witwerrente der gesetzlichen Rentenversicherung setzt eine Ehe voraus, und der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist sie gleichgestellt (§ 46 SGB VI). Wer ohne Trauschein zusammengelebt hat, bekommt sie nicht, auch nicht mit gemeinsamen Kindern. Prüft deshalb, ob eine Lebens- oder Risikoversicherung den anderen absichert und ob er dort als Bezugsberechtigter eingetragen ist.
Wie viel Erbschaftsteuer fällt an?
Erbt der Partner durch ein Testament, gilt Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 € (§§ 15 und 16 ErbStG). Den besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € bekommen nur überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 17 ErbStG). Gehört euch eine Wohnung zusammen, bleibt dein eigener Anteil deiner. Nur der Anteil des Verstorbenen geht an seine Erben, siehe auch Immobilie gemeinsam kaufen.
Was können wir vorher regeln?
- Schreibt ein Testament oder schließt einen Erbvertrag, wenn ihr voneinander erben wollt. Siehe Testament für unverheiratete Paare.
- Haltet in einem Partnerschaftsvertrag fest, wem was gehört, damit es auch für die Erben klar ist.
- Unterschreibt den Mietvertrag am besten beide.
- Sagt einander, wo wichtige Papiere liegen: Testament, Verträge, Versicherungen und Kredite. Begriffe wie Pflichtteil erklärt das Glossar.
Häufige Fragen
- Erbt mein Lebensgefährte, wenn wir Kinder zusammen haben?
- Nein, nicht ohne Testament oder Erbvertrag. Dann erben die Kinder. Mit einem Testament kann der Partner bekommen, was nicht zum Pflichtteil der Kinder gehört.
- Kann ich in der Wohnung bleiben, wenn nur mein Partner im Mietvertrag stand?
- Ja, wenn ihr einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt habt. Du trittst dann in den Mietvertrag ein (§ 563 Abs. 2 BGB).
- Gibt es eine Witwenrente für unverheiratete Paare?
- Nein. Die gesetzliche Witwen- und Witwerrente gibt es nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 46 SGB VI).
Quellen
- § 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 1932 BGB – Voraus des Ehegatten – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Steuerklassen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Freibeträge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Besonderer Versorgungsfreibetrag – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de