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Sambo

Über das Zusammenleben

Wenn unverheiratete Paare sich trennen

Niemand zieht zusammen, um sich zu trennen. Aber wenn es passiert, hilft es zu wissen, welche Regeln gelten – und welche nicht.

· 5 Min. Lesezeit

Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich, und jeder Fall ist anders. Für eure Situation fragt eine Notarin, einen Anwalt oder eine Beratungsstelle.

Wem gehört was?

Die Regeln über den Zugewinnausgleich gelten nur für Ehegatten (§ 1363 BGB). Ohne Trauschein behält jeder, was ihm gehört. Was ihr gemeinsam gekauft habt, gehört euch in der Regel gemeinsam, und jeder kann verlangen, dass die Gemeinschaft aufgehoben wird (§ 749 BGB). Lässt sich etwas nicht teilen, wird es verkauft und der Erlös geteilt, bei einem Grundstück im Zweifel durch Versteigerung (§ 753 BGB). Meist ist es besser, sich vorher zu einigen – etwa darauf, dass einer den Anteil des anderen übernimmt.

Habt ihr gemeinsam eine Immobilie gekauft, lest auch Eine Immobilie gemeinsam kaufen: Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für Ehegatten gilt nicht für unverheiratete Paare.

Was gilt für Mietvertrag und Kredit?

Steht ihr beide im Mietvertrag, kann der Vermieter die Miete weiter von jedem von euch verlangen, auch wenn einer auszieht (§ 421 BGB). Dasselbe gilt für einen gemeinsamen Kredit bei der Bank. Untereinander tragt ihr die Kosten zu gleichen Teilen, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 426 BGB). Sprecht deshalb früh mit dem Vermieter und der Bank darüber, wer bleibt und wer aus dem Vertrag entlassen wird. Steht nur einer im Mietvertrag, hat der andere keinen eigenen Vertrag mit dem Vermieter.

Gibt es Unterhalt zwischen den Partnern?

In der Regel nicht. Eine Ausnahme gibt es, wenn ihr ein gemeinsames Kind habt: Der Elternteil, der das Kind betreut und deshalb nicht arbeiten kann, hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch, mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes (§ 1615l BGB).

3 Jahre

nach der Geburt besteht mindestens der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils, auch ohne Ehe (§ 1615l BGB)

Was gilt für die Kinder?

Ihr bleibt Eltern, auch wenn ihr auseinanderzieht. Habt ihr die Sorge gemeinsam – etwa durch Sorgeerklärungen –, entscheidet ihr wichtige Fragen weiter zusammen. Über den Alltag entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind gewöhnlich lebt (§ 1687 BGB). Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB), und der Elternteil, bei dem es nicht lebt, zahlt Kindesunterhalt. Mehr zu Unterhalt, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss in Kosten für Kinder in der Patchworkfamilie.

Was ist praktisch zu tun?

  • Wer auszieht, meldet sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an der neuen Adresse an.
  • Geht die Verträge durch: Mietvertrag, Strom, Internet, Hausratversicherung und Abos.
  • Sprecht mit der Bank über gemeinsame Konten und Kredite.
  • Prüft Testament, Vorsorgevollmacht und die Bezugsberechtigten von Lebensversicherungen – sollen sie geändert werden?
  • Gleicht die letzten gemeinsamen Kosten und Einkäufe aus, damit nichts offen bleibt.
  • Macht Kopien von Belegen, Verträgen und Garantien, die ihr beide brauchen könnt.

Häufige Fragen

Steht mir nach der Trennung die Hälfte des Vermögens zu?
Nicht automatisch. Den Zugewinnausgleich gibt es nur in der Ehe. Jeder behält, was ihm gehört, und Gemeinsames wird geteilt.
Muss ich nach der Trennung weiter Miete zahlen?
Wenn du im Mietvertrag stehst, kann der Vermieter die Miete weiter von dir verlangen, bis du aus dem Vertrag entlassen bist. Untereinander könnt ihr eine andere Aufteilung vereinbaren.
Bekomme ich als unverheirateter Elternteil Unterhalt?
Wenn du das gemeinsame Kind betreust und deshalb nicht arbeiten kannst, ja – mindestens bis das Kind drei Jahre alt ist (§ 1615l BGB).

Quellen

  1. § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 749 BGB – Aufhebungsanspruch – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. § 753 BGB – Teilung durch Verkauf – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. § 421 BGB – Gesamtschuldner – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. § 426 BGB – Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  6. § 1615l BGB – Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  7. § 1687 BGB – Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  8. § 1684 BGB – Umgang des Kindes mit den Eltern – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  9. § 17 Bundesmeldegesetz – Anmeldung, Abmeldung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de

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