Testament für unverheiratete Paare
Viele glauben, dass Paare nach einigen Jahren zusammen automatisch voneinander erben. Ohne Trauschein stimmt das nicht, egal wie lange ihr zusammenwohnt. Das ändert nur ein Testament oder ein Erbvertrag.
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Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich, und jeder Fall ist anders. Für eure Situation fragt eine Notarin, einen Anwalt oder eine Beratungsstelle.
Erben unverheiratete Partner voneinander?
Nein. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, also Kinder und Enkel. Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB). Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein eigenes Erbrecht – wer ohne Trauschein zusammenlebt, hat keines, auch nicht nach vielen Jahren oder mit gemeinsamen Kindern. Damit der Partner erbt, muss er durch Testament als Erbe eingesetzt werden (§ 1937 BGB). Den Überblick über alle Unterschiede findet ihr in Unverheiratet zusammenleben.
Können wir ein gemeinsames Testament schreiben?
Nein. Ein gemeinschaftliches Testament, etwa das sogenannte Berliner Testament, können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB). Ihr habt zwei Wege: Jeder schreibt ein eigenes Testament, oder ihr schließt zusammen einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss vor einer Notarin oder einem Notar geschlossen werden, und beide müssen gleichzeitig anwesend sein (§ 2276 BGB).
Ein eigenes Testament kann jeder jederzeit widerrufen, auch einzelne Verfügungen darin (§ 2253 BGB). Wer möchte, dass sich beide gemeinsam festlegen, spricht deshalb am besten mit einer Notarin oder einem Notar über einen Erbvertrag.
Was steht den Kindern zu?
Wird ein Kind durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann es von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Gibt es keine Kinder, haben die Eltern dieses Recht. Lebt ihr in einer Patchworkfamilie, lohnt es sich besonders, darüber zu sprechen, was ihr wollt.
Wie viel Erbschaftsteuer zahlt der Partner?
Unverheiratete Partner gehören weder zur Steuerklasse I noch zur Steuerklasse II, sondern zu Steuerklasse III, wie alle übrigen Erwerber (§ 15 ErbStG). Der Freibetrag ist 20.000 € (§ 16 ErbStG) – für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind es 500.000 €. Darüber gilt in Steuerklasse III ein Satz von 30 % bis 6 Mio. € und 50 % darüber (§ 19 ErbStG).
20.000 €
Erbt Alex von Sam 220.000 €, sind nach dem Freibetrag 200.000 € steuerpflichtig. Bei 30 % sind das 60.000 € Erbschaftsteuer. Dieselbe Erbschaft wäre für einen Ehegatten wegen des Freibetrags von 500.000 € steuerfrei.
Wie schreibt man ein gültiges Testament?
- Eigenhändiges Testament: vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben, nicht am Computer (§ 2247 BGB). Es soll Tag, Monat, Jahr und Ort enthalten, und die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten.
- Notarielles Testament: ihr erklärt der Notarin oder dem Notar euren letzten Willen oder übergebt eine Schrift damit (§§ 2231, 2232 BGB).
- Zeugen braucht ihr für keine der beiden Formen.
- Wer minderjährig ist, kann kein eigenhändiges Testament schreiben. Ab 16 Jahren ist ein Testament beim Notar möglich (§ 2229 BGB).
- Ein eigenhändiges Testament kann auf Wunsch in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden (§ 2248 BGB), damit es gefunden wird.
Ein Partnerschaftsvertrag ersetzt kein Testament: Der Vertrag regelt, was euch gehört und was bei einer Trennung gilt, das Testament, wer erbt. Gehört euch eine Wohnung zusammen, lest auch Immobilie gemeinsam kaufen.
Kann man ein Testament später ändern?
Ja. Ein Testament kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden (§ 2253 BGB), und ein neues kann in derselben Form geschrieben werden. Schaut euer Testament an, wenn sich etwas Großes ändert, etwa ein Kind, eine eigene Wohnung oder eine Heirat.
Häufige Fragen
- Erbt mein Partner, wenn wir nicht verheiratet sind?
- Nur mit Testament oder Erbvertrag. Ohne sie erben Kinder, Eltern oder andere Verwandte. Unverheiratete Partner sind keine gesetzlichen Erben.
- Können unverheiratete Paare ein Berliner Testament machen?
- Nein. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB). Unverheiratete Paare können beim Notar einen Erbvertrag schließen.
- Wie hoch ist der Freibetrag für den Lebensgefährten?
- 20.000 € in Steuerklasse III. Darüber werden 30 % fällig, bei sehr großen Erbschaften über 6 Mio. € 50 %.
Quellen
- § 1924 BGB – Gesetzliche Erben erster Ordnung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 1937 BGB – Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 2229 BGB – Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 2231 BGB – Ordentliche Testamente – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 2232 BGB – Öffentliches Testament – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 2248 BGB – Verwahrung des eigenhändigen Testaments – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 2253 BGB – Widerruf eines Testaments – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 2265 BGB – Errichtung (des gemeinschaftlichen Testaments) durch Ehegatten – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 2276 BGB – Form des Erbvertrags – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 15 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Steuerklassen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Freibeträge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Steuersätze – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de