Eine Immobilie gemeinsam kaufen
Eine Wohnung oder ein Haus ist für die meisten der größte Kauf ihres Lebens. Vieles davon klärt ihr mit der Bank. Manches betrifft nur euch beide – und das regelt ihr am besten, bevor ihr unterschreibt.
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Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich, und jeder Fall ist anders. Für eure Situation fragt eine Notarin, einen Anwalt oder eine Beratungsstelle.
Was muss beim Notar passieren?
Ein Vertrag über den Kauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Kauft ihr zu zweit, werdet ihr im Grundbuch gemeinsam eingetragen. Dabei sollen eure Anteile in Bruchteilen angegeben werden, zum Beispiel je ein halb (§ 47 GBO). Das ist Miteigentum nach Bruchteilen: Jeder besitzt seinen Anteil.
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?
Das Grunderwerbsteuergesetz nennt einen Satz von 3,5 Prozent (§ 11 GrEStG). Das Grundgesetz gibt den Ländern aber die Befugnis, den Steuersatz selbst zu bestimmen (Art. 105 GG). Welcher Satz für euch gilt, hängt also davon ab, in welchem Bundesland die Immobilie liegt – fragt beim Finanzamt oder beim Notar nach.
3,5 %
Wer haftet für den Kredit?
Unterschreibt ihr den Kredit beide, kann die Bank in der Regel den ganzen Betrag von jedem von euch verlangen (§ 421 BGB). Untereinander tragt ihr ihn zu gleichen Teilen, wenn ihr nichts anderes vereinbart (§ 426 BGB). Zahlt einer mehr als die Hälfte – bei der Rate oder beim Eigenkapital –, lohnt es sich, das in einem Partnerschaftsvertrag festzuhalten.
Was passiert, wenn einer stirbt?
Unverheiratete Partner erben ohne Testament nichts voneinander. Mit Testament gilt für sie ein Freibetrag von 20.000 Euro, und der Rest wird in Steuerklasse III mit 30 Prozent besteuert, bei sehr großen Erbschaften mit 50 Prozent (§ 19 ErbStG). Erbt Sam Alex’ Hälfte im Wert von 200.000 Euro, wären das vereinfacht gerechnet 54.000 Euro Erbschaftsteuer. Mehr dazu in Unverheiratet zusammenleben: Was gilt?.
Und wenn ihr euch trennt?
Jeder von euch kann jederzeit verlangen, dass die Gemeinschaft aufgehoben wird (§ 749 BGB). Könnt ihr euch nicht einigen, wird ein Grundstück im Zweifel versteigert und der Erlös geteilt (§ 753 BGB). Die Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer für Ehegatten und frühere Ehegatten gelten für unverheiratete Paare nicht (§ 3 GrEStG). Übernimmt einer den Anteil des anderen, kann also Grunderwerbsteuer anfallen. Mehr in Wenn unverheiratete Paare sich trennen.
Was solltet ihr vor der Unterschrift klären?
- Rechnet Eigenkapital, Zinsen und Tilgung durch – auch mit einem höheren Zins als heute.
- Legt die Anteile im Grundbuch fest und schreibt auf, wer was eingebracht hat.
- Plant die Grunderwerbsteuer, die Notar- und die Grundbuchkosten ein.
- Regelt in einem Partnerschaftsvertrag, was bei einer Trennung mit der Immobilie passiert.
- Entscheidet, wie ihr die laufenden Kosten teilt: Rate, Hausgeld, Strom und Versicherung. Drei Wege zu rechnen zeigt Die Miete teilen.
- Macht ein Testament, wenn ihr einander absichern wollt.
Häufige Fragen
- Muss ein Immobilienkauf notariell beurkundet werden?
- Ja. Ein Vertrag über den Kauf eines Grundstücks muss nach § 311b BGB notariell beurkundet werden.
- Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?
- Das Bundesgesetz nennt 3,5 Prozent, aber jedes Bundesland darf seinen eigenen Satz festlegen. Er hängt also davon ab, wo die Immobilie liegt.
- Erbt mein Partner meinen Anteil an der Wohnung?
- Nur mit Testament. Dann gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro, und der Rest wird in Steuerklasse III besteuert.
Quellen
- § 311b BGB – Verträge über Grundstücke – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 47 Grundbuchordnung – Eintragung gemeinschaftlicher Rechte – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 11 Grunderwerbsteuergesetz – Steuersatz – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Art. 105 Grundgesetz – Gesetzgebungskompetenz bei Steuern – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 3 Grunderwerbsteuergesetz – Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 421 BGB – Gesamtschuldner – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 426 BGB – Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Freibeträge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Steuersätze – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 749 BGB – Aufhebungsanspruch – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 753 BGB – Teilung durch Verkauf – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de