Kosten für Kinder in der Patchworkfamilie
Wenn ein Kind zwischen zwei Zuhause pendelt, teilen sich zwei Haushalte das Kind – und oft teilt das neue Paar alles andere. Das sind zwei verschiedene Geldfragen, und sie werden leichter, wenn man sie auseinanderhält.
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Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich, und jeder Fall ist anders. Für eure Situation fragt eine Notarin, einen Anwalt oder eine Beratungsstelle.
Wer zahlt den Kindesunterhalt?
Beide Eltern sind für den Unterhalt verantwortlich, nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seinen Teil in der Regel durch Pflege und Erziehung (§ 1606 BGB). Der andere zahlt Barunterhalt. Das Kind kann ihn als Prozentsatz des gesetzlichen Mindestunterhalts verlangen, der nach drei Altersstufen gestaffelt ist (§ 1612a BGB). Betreut ein Elternteil das Kind, wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Barbedarf angerechnet (§ 1612b BGB).
Wer bekommt das Kindergeld?
Das Kindergeld beträgt 259 Euro im Monat für jedes Kind (§ 66 EStG). Es wird für ein Kind nur an eine Person gezahlt, und zwar an die, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat (§ 64 EStG). Lebt das Kind abwechselnd bei beiden, bestimmen die Eltern untereinander, wer es bekommt. Einigen sie sich nicht, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
259 €
Was, wenn kein Unterhalt kommt?
Zahlt der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig, kann das Kind Unterhaltsvorschuss bekommen, den ihr bei der Unterhaltsvorschussstelle beantragt. Seit dem 1. Januar 2025 sind das 227 Euro im Monat für Kinder bis 5 Jahre, 299 Euro von 6 bis 11 Jahren und 394 Euro von 12 bis 17 Jahren – ab 12 Jahren unter zusätzlichen Voraussetzungen. Er wird weiter gezahlt, wenn ihr als neues Paar unverheiratet zusammenlebt. Heiratet ihr, endet er (§ 1 UVG).
Was ändert sich, wenn der neue Partner einzieht?
Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro im Jahr von ihren Einkünften abziehen (§ 24b EStG). Er setzt voraus, dass sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen bilden. Ist der Partner in der Wohnung gemeldet, wird diese Gemeinschaft vermutet, und bei einem Paar lässt sich die Vermutung nicht widerlegen. Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen fehlen, sinkt der Betrag um ein Zwölftel.
Muss der neue Partner für das Kind zahlen?
Nein. Zum Unterhalt verpflichtet sind nach dem BGB Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB), und ein Stiefkind ist kein Verwandter. Auch das sogenannte kleine Sorgerecht – im Alltag des Kindes mitzuentscheiden – hat nur ein Ehegatte des allein sorgeberechtigten Elternteils (§ 1687b BGB). Wie ihr die Kosten für das Kind als Paar teilt, entscheidet ihr selbst. Drei übliche Wege:
- Der Elternteil zahlt die eigenen Kosten des Kindes – Kleidung, Hobbys, Handy –, und das Paar teilt Lebensmittel und Wohnung wie bisher.
- Das Paar teilt die Kosten des Haushalts, auch das Essen in den Wochen, in denen das Kind bei euch ist, und der Elternteil zahlt den Rest.
- Alles ist gemeinsam, egal wessen Kind es ist.
Wie teilt ihr die Kosten mit dem anderen Elternteil?
- Legt fest, welche Kosten ihr teilt, zum Beispiel Kleidung, Hobbys, Ausstattung und Zahnspange.
- Legt fest, wie – halbe-halbe oder nach Einkommen. Wie man nach Einkommen rechnet, zeigt Die Miete teilen.
- Sprecht miteinander, bevor teure Anschaffungen oder Hobbys gebucht werden.
- Hebt die Belege auf und gleicht in regelmäßigen Abständen aus, nicht nach jedem Einkauf.
- Schreibt die Absprache auf, damit ihr dasselbe Gespräch nicht jedes Mal führen müsst.
Häufige Fragen
- Muss mein neuer Partner für mein Kind Unterhalt zahlen?
- Nein. Unterhaltspflichtig sind Verwandte in gerader Linie, also die Eltern. Wie ihr die Kosten als Paar teilt, entscheidet ihr selbst.
- Verliere ich den Unterhaltsvorschuss, wenn mein Partner einzieht?
- Nein, solange ihr nicht heiratet. Mit der Heirat endet der Anspruch.
- Was passiert mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn wir zusammenziehen?
- Er fällt weg, weil ihr dann eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Für jeden vollen Monat ohne die Voraussetzungen sinkt der Betrag um ein Zwölftel.
Quellen
- § 1606 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 1612a BGB – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 1612b BGB – Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 66 Einkommensteuergesetz – Höhe des Kindergeldes – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 64 Einkommensteuergesetz – Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (Kindergeld) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 1 Unterhaltsvorschussgesetz – Berechtigte – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Unterhaltsvorschuss – Familienportal des Bundes (BMBFSFJ)
- § 24b Einkommensteuergesetz – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 1687b BGB – Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de